Die Hausordnung können Sie in der letzten gültigen Fassung einsehen. Außerdem steht Sie Ihnen auch noch einmal im “Download-Bereich” zur Verfügung.
Die Haus- und Wohnungsordnung stellt eine verbindliche Ergänzung des Dauernutzungsvertrages dar.
Haus und Wohnung werden nur dann zum Heim, wenn jeder Bewohner sie so behandelt, als stünden sie in seinem Eigentum. Die Bewohner werden deshalb gebeten, im Haus im Allgemeinen und in ihrer Wohnung im Besonderen auf Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Ein jeder bedenke, dass er mit den anderen Hausbewohnern eine Hausgemeinschaft bildet und alle an der Erhaltung eines auf gegenseitiger Rück-
sichtnahme gegründeten guten Zusammenlebens mitwirken muss. Zur Wahrung der Belange sämtlicher Bewohner und auch des Wohnungsunternehmens hat die Geschäftsführung der Wohnungsgenossenschaft Lüdenscheid eG daher diese Hausordnung aufgestellt. Ihre Beachtung dient dem Hausfrieden und der Förderung der Gemeinschaft.
1. Waschen und Trocknen von Wäsche
Die Wohnung ist nicht zum Waschen und Trocknen von Wäsche bestimmt. Hierfür steht der Wasch- und Trockenkeller zur Verfügung. Trockenraum und oder Trockenplatz sind dem gesonderten Trockenplan entsprechend schnellstens für den Nachfolger freizumachen und im sauberen Zustand zu übergeben. An Sonn- und Feiertagen soll der Trockenplatz nicht benutzt werden. Die Reihenfolge lt. gesondertem Trockenplan ist unbedingt einzuhalten.
2. Schutz vor Lärm
Ruhestörender Lärm ist unbedingt zu vermeiden. Hausmusik und das Spielen von Radio- und Fernseh-
apparaten darf nicht zur Störung der übrigen Hausbewohner führen. Zimmerlautstärke ist daher einzuhalten. In den Abendstunden und nachts, jedenfalls ab 22.oo Uhr, sind dann wegen der Rücksicht-
nahme auf die Hausbewohner und Nachbarn die Fenster geschlossen zu halten. An Sonn- und Feiertagen soll besonders auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner Rücksicht genommen werden. In der Zeit von 13.oo – 15.oo Uhr soll täglich Ruhe herrschen.
3. Toiletten und Abflussbecken
Haus- und Küchenabfälle (insbesondere auch heißes Fett) dürfen weder in die Toiletten noch in die Abflussbecken geschüttet werden. Quellende Papier- oder Watteerzeugnisse dürfen nicht in die Abwasserleitung kommen. Wer Verstopfungen verursacht, hat die Kosten der Beseitigung zu tragen.
4. Blumenschmuck
Beim Begießen der Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft und nicht auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Das Aufstellen oder Anbringen von Markisen, Balkonaufbauten usw. bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Wohnungsgenossenschaft.
5. Brandgefahr
Offenes Licht und Rauchen im Keller gefährden das Haus. Der Keller ist kein Aufbewahrungsort für leicht entzündbare Stoffe.
6. Beleuchtung
Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich die Wohnungsgenossenschaft oder ihr Beauftragter zu benachrichtigen.
7. Anzeige von Schäden
Treten Schäden in der Wohnung, in den gemeinsam genutzten Räumen oder am Hause auf, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Wohnungsgenossenschaft oder ihrem Beauftragten mitzuteilen, damit sofort erforderliche Maßnahmen getroffen werden können. Drohen durch den eingetretenen Schaden unmittel-
bare Gefahren für das Haus, die Bewohner oder Dritte, so soll der Mieter, soweit er dazu imstande ist, vorläufig für deren Beseitigung oder für das Anbringen zweckentsprechender Warnungszeichen sorgen.
8. Längere Abwesenheit des Mieters
Wird infolge Abwesenheit des Mieters die Wohnung längere Zeit nicht bewohnt, so soll die Wohnungsgenossenschaft hierüber und über den Hinterlegungsort der Schlüssel unterrichtet werden, damit sie in dringenden Fällen (z.B. bei Brand oder Wasserrohrbruch) die Wohnung betreten kann.
9. Haus- und Hofeingänge
Haus- und Hofeingänge erfüllen nur ihren Zweck, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zum Parken benutzt oder auf andere Weise versperrt werden.
10. Treppenhaus und Flure
Treppenhaus und Flure sind keine Abstellräume. Sie dürfen daher nicht zum Ablagern oder Abstellen von Gegenständen benutzt werden.
11. Schutz des Hauses
Bei Unwetter sollen alle Fenster der Wohnungen sowie die Fenster in den allgemein zugänglichen Räumen geschlossen werden. Das gleiche gilt bei Einbruch der Dunkelheit.
12. Schlüsselhaftung
Die dem Mieter bei Einzug übergebenen Schlüssel sind nur für die Haushaltsangehörigen des Mieters bestimmt. Für jeden Missbrauch der Schlüssel haftet der Mieter. Beim Auszug ist es Pflicht des Mieters, sämtliche Schlüssel, auch nachgefertigte, an die Wohnungsgenossenschaft abzugeben. Unterbleibt die Aushändigung, haftet der Mieter für die Kosten, die der Wohnungsgenossenschaft durch Abänderung der in Betracht kommenden Schlösser und Schlüssel entstehen.
13. Tierhaltung
Wohnungskatzen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Wohnungsgenossenschaft gehalten werden. Diese Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Hundehaltung ist untersagt.