Mitgliedschaft bei unserer Genossenschaft
Wo liegen die Unterschiede zwischen einer Genossenschaft, privaten Vermietern oder Wohnungsgesellschaften anderer Rechtsformen wie etwa der Aktien-
gesellschaft oder der GmbH?
Bei der Genossenschaft sind alle Wohnungsnutzer auch Miteigentümer des Unter-
nehmens. Wir haben z. Z. etwa 1.200 Mitglieder bzw. Miteigentümer der Genossen-
schaft. Jeder Wohnungsnutzer ist gleichzeitig Mitglied der Genossenschaft und mit einem von ihm selbst zu bestimmenden Anteil am Unternehmen beteiligt.
Das bedeutet, dass man bei Bezug einer Genossenschaftswohnung Mitglied der Genossenschaft werden muss und durch einen in der Höhe selbst bestimmten einmaligen Genossenschaftsanteil Miteigentümer der Genossenschaft wird.
Diese Einlage beträgt mindestens 1.000 €, höchstens aber 25.000 €. Wenn Sie Ihre Genossenschaftswohnung durch Kündigung aufgeben, (grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate für die Wohnung) können Sie auch die Anteile kündigen. Mitglieder, die Ihre Anteile bis zum 30.09. kündigen, scheiden zum 31.12. aus der Genossenschaft aus. Die Auszahlung erfolgt lt. Gesetz im folgenden Jahr nach der Mitgliederversammlung. Sie können natürlich auch nach Aufgabe einer Genossen-
schaftswohnung Mitglied bleiben.
Bitte beachten Sie, dass der Erwerb der Pflichtanteile unserer Genossenschaft
keine Mietkaution ist! Im Gegensatz zu anderen Genossenschaften verlangen wir auch keine zusätzliche Mietkaution!